Änderungen zum Jahreswechsel


Wo kann man sparen? Auf welche Kostensteigerungen müssen wir uns einstellen? Was sollten wir im Auge behalten? Der folgende Beitrag zeigt einen Überblick wichtiger Veränderungen ab 2022.

Grundsteuerreform und Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte

Ab dem 1. Juli 2022 werden nach und nach die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Dafür müssen alle Grundstückseigentümer zwischen dem 1. Juli und dem 31 Oktober 2022 eine Steuererklärung für ihre Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abgeben. Zur Feststellung des Grundsteuerwertes für Wohngrundstücke sind neben der Grundstücks- und Wohnfläche der Bodenrichtwert sowie die Gebäudeart und das Baujahr des Gebäudes mit den Verhältnissen zum 1. Januar 2022 von Bedeutung.

Nächste Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Arbeitgeber müssen zu allen Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zahlen. Ein Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ausführt und somit Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts (allerdings höchstens die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge) als Zuschuss leisten.

Sachbezugsfreigrenze steigt

Sachbezüge des Arbeitgebers waren bisher bis zu einer Grenze von 44 € im Monat steuerfrei. Ab 2022 erhöht sich diese Freigrenze auf 50 €. Laut Gesetz gelten nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich auf den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen zielen und die Kriterien des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes einhalten, als steuerfreier Sachbezug.

Januar und Juli 2022: Mindestlohn steigt

Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der Mindestlohn in Deutschland 9,82 € pro Stunde. Ab Juli 2022 steigt er auf 10,45 € pro Stunde. Die neue Bundesregierung plant jedoch den Mindestlohn im nächsten Jahr auf 12 € pro Stunde zu erhöhen. Ab welchem Zeitpunkt er umgesetzt werden soll, ist noch nicht festgelegt.

Grundfreibetrag steigt und Anpassung der Steuertariffunktion

Der Grundfreibetrag wurde aufgrund des inzwischen vorliegenden Existenzminimumberichts kurzfristig nochmals angepasst und wird im Jahr 2022 von 9.744 € auf 9.984 € angehoben. Änderungen gibt es auch bei der Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der sog. kalten Progression. Die Eckwerte des Grenzsteuersatzes verschieben sich um 1,17 %, damit inflationsbedingte Einkommenszuwächse nicht zu einer größeren Steuerlast führen.

Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Ab 2022 sind die Arztpraxen dazu verpflichtet, die Krankmeldung direkt an die Krankenkassen übermitteln. Ab 1. Juli 2022 stellen dann die Krankenkassen den Arbeitgebern die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung. Ob die Umsetzung bereits Mitte 2022 ohne Probleme vollzogen werden kann, bleibt abzuwarten, da der Termin schon um ein Jahr verschoben wurde.

Neue Regelungen für Arbeitgeber in Bezug auf Mini-Jobber

Ab 2022 müssen Arbeitgeber von Minijobbern der Minijob-Zentrale melden, wie ihr Mitarbeiter krankenversichert ist. Zudem müssen neben der Steuernummer auch die Steuer-ID ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermittelt werden.

Zusatzbeitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung steigt

Der Zusatzbeitrag für kinderlose Arbeitnehmer in die Pflegeversicherung erhöht sich von 0,25 % auf 0,35 %

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der GKV bleibt konstant

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der seit 2019 wieder zur Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt wird, bleibt voraussichtlich bei 1,3 %.

Beitragsbemessungsgrenze gKV und Versicherungspflichtgrenze bleiben konstant

Das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, bleibt bei 58.050 €. Dies entspricht einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 €. Die Versicherungspflichtgrenze beträgt unverändert 64.350 €. Somit müssen Angestellte für den Eintritt in die private Krankenversicherung monatlich mindestens 5.362,50 € brutto verdienen.

Beitragsbemessungsgrenze gRV und sozialabgabenfreier Anteil bAV-Beiträge

Die Beitragsbemessungsgrenze sinkt auf 84.600 € im Westen und erhöht sich auf 81.000€ im Osten. Im Westen sinkt der maximale sozialabgabenfreie Anteil damit etwas auf 282 €, der steuerfreie Anteil auf 564 € monatlich.

Sonderausgabenabzug Basis-Rente

Der maximale jährliche Beitrag zur Basis-Rente, der zur Berechnung des Sonderausgabenabzugs maßgebend ist, sinkt auf 25.638,60 € (bzw. 51.277,20 € bei Verheirateten). Allerdings sind 2022 davon 94 % steuerlich anrechenbar, d.h. maximal 24.100 € (bzw. 48.200 € für Verheiratete).

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